Staatliche Umlagen & Abgaben

Abgabe/Umlage/Steuern in ct/kWh 01.01.- 30.06.23 01.07. - 30.09.23 Ab 01.10.23 Ab 01.01.24 Ab 01.04.24 Ab 01.07.24 Ab 01.01.25
Gasspeicherumlage 0,059 0,145 0,145 0,186 0,186 0,250 0,299
SLP Bilanzierungsumlage 0,570 0,570 0 0 0 0 0
CO2-Bepreisung 0,546 0,546 0,546 0,816 0,816 0,816 0,998
Konzessionsabgabe 0,220 0,220 0,220 0,220 0,220 0,220 0,220
Erdgassteuer 0,550 0,550 0,550 0,550 0,550 0,550 0,550
Summe (netto zzgl. 7% Umsatzst.) 1,9452,0311,4611,772      
Summe (netto zzgl. 19% Umsatzst.)         1,7721,8362,067

Erklärung der einzelnen Posten

Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Posten der staatlichen Umlagen und Abgaben.
 

Gasspeicherumlage

Eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass die Gasspeicheranlagen Füllstandsvorgaben einzuhalten haben. Die Finanzierung der daraus entstehenden Kosten erfolgt mit dieser Umlage.
 

SLP Bilanzierungsumlage

Für den Einsatz der Regel- und Ausgleichsenergie wird die Bilanzierungsumlage erhoben.
 

CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz

Dieser Aufschlag deckt den Kauf der Zertifikate, die im Rahmen des nationalen Emissionshandels erworben werden, um klimaschädliche CO2-Emissionen zu reduzieren.
 

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Für Sondervertragskunden beträgt diese 0,03 ct/kWh. In der Grundversorgung variiert die Höhe in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 0,22 und 0,40 ct/kWh (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung [KAV]).
 

Erdgassteuer

Die Erdgassteuer ist eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.  

*Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform des Marktgebietsverantwortlichen im deutschen Gasmarkt www.tradinghub.eu.
 

Marktbasierte CO₂-Kosten (ab 01.01.2026)

Der CO₂-Preis nach den geltenden Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) basiert auf dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS). Nach diesem System sind Unternehmen, die Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel liefern, verpflichtet, für diese Brennstoffe sog. Emissionszertifikate (nEHS-Zertifikate) zu erwerben. So entsteht in den Sektoren Wärme und Verkehr, die noch nicht vom europäischen Emissionshandel (EU ETS) erfasst sind, ein Preis für jede in Deutschland ausgestoßene Tonne CO₂. Die Kosten für den Zertifikateerwerb werden von den Brennstoff- und Wärmelieferanten nach dem Leitbild des Gesetzgebers an die Endverbraucher als Bestandteil der jeweiligen Brennstoff- und Wärmepreise weitergegeben.

Für den Zertifikateerwerb gelten noch bis zum 31.12.2025 die im BEHG gesetzlich geregelten Festpreise, aktuell 55 Euro, die als fester Preisbestandteil in die Kalkulation der jeweiligen Brennstoff- und Wärmepreise übernommen wurden.

Ab dem 01.01.2026 beginnt die sog. marktbasierte Versteigerungsphase. Die nEHS-Zertifikate sollen 2026 in einem Preiskorridor mit einem Mindestpreis (55 Euro pro nEHS-Zertifikat) und einem Höchstpreis (65 Euro pro nEHS-Zertifikat) auktioniert werden. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne soll sich dann der Preis je nach Nachfrage am Markt bilden. Ab dem Jahr 2027 soll sich der CO₂-Preis im Rahmen des europäischen Emissionshandels frei auf dem Markt für Emissionszertifikate bilden, indem Emissionszertifikate an die Verkäufer von Brennstoffen versteigert werden.

Bislang gibt es aber noch keine gesetzliche Umsetzung der Versteigerungsphase im BEHG bzw. in der BEHV. Wie, wo und wann ab 01.01.2026 Zertifikate auktioniert werden und sich die Zertifikatepreise zunächst im Preiskorridor am Markt entwickeln, ist daher noch unbekannt. Sicher ist nur, dass den Brennstoff- und Wärmelieferanten ab 01.01.2026 Kosten in noch unbekannter Höhe entstehen. Eine Abbildung dieser Kosten als Bestandteil des vertraglich von den Kunden zu zahlenden Brennstoff- und Wärmepreises und deren Kommunikation kann also vermutlich erst im Laufe des Jahres 2026 erfolgen; spätestens mit der dann nächsten turnusmäßigen Verbrauchsabrechnung werden die CO₂-Kosten – wie bisher auch schon – gesondert ausgewiesen.